Vorsicht Neujahr: Fondsbesteuerung ändert sich ab 2018 (2/3) – Besteuerung von gehaltenen Fonds (ohne Veräußerungen)

Die Investmentbesteuerung ändert sich wesentlich ab 2018. Mit einem guten Glas Wein wird die Lektüre dessen, was der Gesetzgeber nun als „Einfache Lösung“ ersonnen hat, leichter fallen.

 

1.  Wer Fonds nur hält, zahlt trotzdem Steuern: Die Vorabpauschale
Die Vorabpauschale ist ein Betrag, der immer steuerpflichtig ist, auch dann, wenn ein Fonds nur gehalten wird. Hierbei wird der Fondskurs am 1. Januar eines jeden Jahres – erstmalig zum 1.1.2018 – mit einem Basiszins multipliziert. 70% dieses Produkts werden der Steuer unterworfen – es sei denn, die tatsächliche Fondsentwicklung im betreffenden Jahr war schlechter.

 

Beispiel:

Herr Nico Laus hielt in 2016 Anteile eines Aktienfonds. Deren Wert betrug

  •  am 1.1.2016: 734.400 EUR
  •  am 31.12.2016: 772.100 EUR

 
Herr Laus möchte wissen, wie hoch seine Vorabpauschale gewesen wäre, wenn 2016 schon das neue Investmentsteuerrecht gegolten hätte. Er weiß, dass der Basiszins in 2016 bei 1,1% lag. Daher rechnet er:

Basiszins * Kurs am 01.01. * 70%

=       1,1% * 734.400 EUR * 70%

=       3.958,42 EUR

 

Die tatsächliche Wertentwicklung lag deutlich darüber. Daher hätte Herr Laus durch das Halten seiner Fondsanteile einen als Vorabpauschale steuerpflichtigen Betrag in Höhe von 3.958,42 EUR erzielt. (Achtung: Fortsetzung unter 3.)

Die Vorabpauschale auf die Kurse zum 01.01. gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Eine deutsche Bank hat die Pflicht, die Vorabpauschale selbst zu berechnen und die entsprechende Abgeltungssteuer einzubehalten. Da aber die Vorabpauschale nicht wirklich zugeflossen ist, sondern eine Rechengröße ist, darf sie das Konto mit der Steuer belasten (auch wenn das Konto hierzu ins Negative geht). Hält ein in Deutschland Steuerpflichtiger Fondsanteile über eine dänische Bank, berechnet diese die Vorabpauschale selbstverständlich nicht selbst. Hier muss der Anteilseigner selbst im Rahmen seiner Steuererklärung tätig werden.

Erzielt der Fonds einen Verlust oder entsprechen Jahresanfangswerte den Jahresendwerten, so ist die Vorabpauschale 0 EUR.

 

2. Ausschüttungen und Vorabpauschale
Wenn ein Fonds Ausschüttungen vornimmt, unterliegen diese direkt der Besteuerung. Daher sollen diese Beträge nicht noch einmal im Rahmen der Vorabpauschale besteuert werden. Die Vorabpauschale wird um die Ausschüttungen reduziert.

 

3. Teilfreistellung
Je nachdem, um welchen Fonds es sich handelt, wird ein Teil von der Vorabpauschale freigestellt. Bei einem

      •  Mischfonds werden 15% freigestellt,
      •  bei Aktienfonds 30%,
      •  bei Immobilienfonds 60 % (Schwerpunkt im Inland) bzw.
      •  80 % (Schwerpunkt im Ausland).

 

Fortsetzung Beispiel:

Die Vorabpauschale aus dem gemischten Aktienfonds des Herrn Laus unterliegt nur zu 70% der Steuer:

70% * 3.958,24 EUR = 2.270,77 EUR

 

Selbstverständlich ist diese Darstellung stark vereinfacht; das tatsächliche Gesetz ist – wie es sich für ein deutsches Steuergesetz gehört – viel komplizierter. Aus unserer Sicht ist das Ziel der Vereinfachung damit in wesentlichen Teilen verfehlt. Deutsche Steuerpflichtige mit ausländischen Fondsdepots werden in aller Regel weiterhin auch bei kleinen Depots einen Steuerberater benötigen, um in der Steuererklärung alles richtig zu machen.

tyskrevision | TR Steuerberater, den 14.11.2017

 

Kontakt:
Roman Guscharzek, Steuerberater, mail: rg(at)tyskrevision.com
Benjamin J. Feindt, Steuerberater & Partner, mail: bjf(at)tyskrevision.com

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