Welche Vielzahl an Regelungen der Europäischen Union das tägliche Zusammenarbeiten über die Grenze hinweg beeinflussen, merkt man erst, wenn diese wie im Fall des Brexit, möglicherweise wegfallen. Die Bundesregierung gab am 8.6.2018 eine Einschätzung darüber ab, wie der Brexit sich steuerlich in deutsch-englischen Fällen auswirken wird.
Noch steht nichts fest. Wir greifen aus der Erklärung der Bundesregierung drei Beispiele für mögliche Veränderungen heraus:
- Umsatzsteuer: Das Vereinigte Königreich wird Drittland! Dies bedeutet unter anderem: Das Konstrukt der englischen Umsatzsteueridentifikationsnummern verliert seine Wirksamkeit.
- Körperschaftsteuer: Gemeinnützige Organisationen aus dem Vereinigten Königreich profitieren nicht mehr von der Freistellung von der Körperschaftsteuer, ehrenamtlich Beschäftigte erhalten keine steuerfreie Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale mehr.
- Einkommensteuer: Kein Sonderausgabenabzug von der deutschen Einkommensteuer, wenn der geschiedene Ehegatte in UK lebt.
Der Wegfall von Regeln der Europäischen Union bedeutet, dass andere Regeln an deren Stelle treten, beispielsweise englische und/oder deutsche Steuergesetze oder das deutsch- englische Doppelbesteuerungsabkommen. Ob das im Einzelfall zu einer Belastung oder zu einer Verbesserung führt, kann nur für den Einzelfall beurteilt werden.
Bereits heute erleben wir, dass europäische Unternehmen der UK den Rücken kehren, um spätere Zoll- oder außereuropäische Lieferprobleme von vornherein zu vermeiden. Sollten Sie wirtschaftliche Beziehungen mit eigenen oder fremden Unternehmen im Vereinigten Königreich pflegen, einen Umzug planen oder bereits einen Wohnsitz (auch) in der UK haben, sprechen Sie uns bitte an, damit wir gemeinsam rechtzeitig auf Gesetzesänderungen reagieren können.
tyskrevision | TR Steuerberater, den 05.07.2018
Kontakt: Benjamin J. Feindt, Steuerberater & Partner, mail: bjf@tyskrevision.com