Kassenführung und Steuern Teil 2: Die „offene Ladenkasse“

Eine Vielzahl neuer Vorschriften hat es in den letzten Jahren rund um Kasse und Besteuerung gegeben und seit dem 01.01.2018 ist eine unangemeldete Kassen-Nachschau durch das Finanzamt möglich. Je höher der Barumsatz in Ihrem Geschäft ist, desto ernsthafter sollten Sie sich mit diesem Thema beschäftigen.

 

Kassenführung und Steuern Teil 2: Kassen ohne Elektronik – die „offene Ladenkasse“

In vielen Punkten einfach und auch über 2022 hinaus absolut erlaubt: Die offene Ladenkasse. Generell müssen Sie dann ein Kassenbuch führen. Wer eine Vielzahl von einzelnen, kleinen Verkaufsvorgängen hat, muss nicht jeden einzeln aufzeichnen. Allerdings muss auch dann täglich gezählt und ein Kassenbericht erstellt werden. Die Kassensturzfähigkeit der Kasse muss gesichert sein (der Prüfer muss jederzeit aufgrund der Aufzeichnungen einen Sollbestand ermitteln und mit dem Istbestand vergleichen können).

Um einen Kassenbericht zu erstellen,

müssen Sie den gesamten Bargeldbestand zählen. Auch den im Tresor, in der Portokasse, in Kellnerportemonnaies und dergleichen.

Der gezählte Bargeldbestand am Tagesende muss um die Ausgaben und die Entnahmen rechnerisch erhöht und um Einlagen und den Kassenanfangsbestand rechnerisch vermindert werden: So kommen Sie auf die Tageseinnahmen.

Ein Zählprotokoll hilft, aber ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wenn es angefertigt wird, müssen Sie es 10 Jahre aufbewahren.

 

Wenn Sie den Kassenbericht mit Hilfe von Excel oder Word erstellen, drucken Sie ihn unbedingt täglich aus und unterschreiben Sie ihn.

Auch für eine solche Kasse gilt: Keine Kassenbewegung ohne Beleg. Sie können bei uns eine Word-Vorlage für einen Kassenbericht anfordern (info(at)tyskrevision.com).

Excel-oder Word-Kassenbücher werden generell nicht anerkannt. Ausnahme: Wenn Sie Excel als „Schreibmaschine“ nutzen, beispielsweise eine Rechenvorlage  die Datei täglich

ausdrucken,

die Ausdrucke fortlaufend nummerieren,

mit Datum unterschreiben

und am nächsten Tag die gleiche Excel-Datei mit neuen Daten befüllen und die alten Daten überschreiben

wird das Finanzamt in aller Regel diese Art der Excel-Nutzung Nutzung akzeptieren (RZ. 120 des GoBD-Erlasses v. 14.11.2014), weil dann das ausgedruckte Papier die Belegfunktion übernimmt.

 

Gern können Sie unsere Informationsbroschüre „Kassenführung und Steuern“ kostenlos unter info(at)tyskrevision anfordern. Die Broschüre enthält verschiedene Vorlagen, die Ihnen die Handhabung der Anforderungen in der Praxis erleichtern und Steuerrisiken reduzieren können. Eine eingehende rechtliche Bewertung des jeweiligen Sachverhaltes können sie jedoch nicht ersetzen.

Diese Vorlagen stellen wir Ihnen auf Wunsch als Word-Datei zur Verfügung:

Elektronische Kassen: Checkliste zur GoBD-Erfüllung

Alle Kassen: Musterzählprotokoll

Offene Ladenkassen: Beispiel Kassenbericht

Elektronische Kassen: Musterprotokoll über Einsatzorte und -zeiträume

Offene Ladenkassen: Kassenbuchbeispiel

 

tyskrevision | TR Steuerberater, den 18.06.2018

Benjamin J. Feindt, Steuerberater & Partner, mail: bjf(at)tyskrevision.com

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