A1- Bescheinigung – auch zukünftig bei 1 tägigen Dienstreisen benötigt
Erst im März hatte die EU- Kommission allen Praktikern Hoffnung gemacht: Zunächst wurde in Aussicht gestellt, dass kurzfristige Dienstreisen von Arbeitnehmern in Zukunft auch ohne eine gültige A1- Bescheinigung durgeführt werden können. Diese Erleichterung ist mittlerweile leider wieder vom Tisch.
Was ist eine A1- Bescheinigung?
Schon seit 2010 benötigen Arbeitnehmer für eine Dienstreise ins EU- Ausland eine gültige A1- Bescheinigung. Diese Bescheinigung gibt Auskunft darüber, dass der Geschäftsreisende in einem bestimmten Land sozialversichert ist. Der Sinn dieser Bescheinigung ist, dass ein Reisender auch während seiner Beschäftigung im Ausland weiterhin der Sozialversicherung seines Heimatstaates angehört. Doppelte Beitragszahlungen in verschiedene Systeme soll genauso vermieden werden wie Zeiten ohne Versicherungsschutz. Die A1-Bescheinigung wird von der Behörde des Landes ausgestellt, in dem der Reisende seinen Hauptwohnsitz hat. Das ist in Deutschland die DVKA, in Dänemark die International Social Sikring i Udbetaling Danmark.
Ohne A1- Bescheinigung im Ausland erwischt?
Sollte man ohne eine gültige Bescheinigung im Ausland erwischt werden, kann es zu einem Bußgeld oder weiteren Konsequenzen kommen. Was dann passiert, hängt vom Land ab. Laut der Zeitschrift Impulse verlangt Österreich zwischen 1.000 und 10.000 Euro Strafe, Frankreich 3.269 EUR. Manche Länder verweigern auch den Zutritt zu Firmengeländen.
Welche Konsequenzen hat das?
Bei jeder Dienstreise ins Europäische Ausland muss die A1- Bescheinigung mitgeführt werden, egal wie lange der Geschäftsreisende dort tätig ist, sogar wenn es nur eine Tagesreise ist.
Wenn Sie Hilfe bei der Beantragung brauchen oder wissen wollen, wie die Sozialversicherungspflicht sich auf Ihre Steuerpflicht auswirkt, freuen wir uns bei tyskrevision über Ihre Kontaktaufnahme.