Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat im Mai ein Eckpunktepapier für das Bürokratieentlastungsgesetz III vorgelegt. Aus diesem Eckpunktepapier gehen unter anderem folgende geplante Änderungen hervor:
- – Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen soll steuer- und handelsrechtlich von bisher 10 Jahren auf nun 8 Jahre verkürzt werden.
- – Keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen bei Gründungen
Derzeit sind Unternehmensgründer im Jahr der Gründung und im Folgejahr verpflichtet monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Diese Pflicht soll abgeschafft werden und durch eine vierteljährliche Abgabepflicht ersetzt werden.
- – Anhebung der GWG-Grenze (Geringwertigen Wirtschaftsgüter)
Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter soll von 800,00€ netto auf 1.000,00 € angehoben werden.
In diesem Zusammenhang soll die bisherige Möglichkeit einer Poolabschreibung (5 Jahre) abgeschafft werden.
- – Abschreibung für digitale Innovationsgüter
Digitale Innovationsgüter sollen steuerlich gefördert werden. Aus diesem Grund soll die Abschreibungsdauer für diese Güter verkürzt werden und die amtlichen AfA-Tabellen sollen auf realistische Werte aktualisiert werden.
Ob und inwieweit diese Änderungen auch tatsächlich durchgeführt werden, wird sich wohl erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ergeben.
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Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com
Juli 2019