Im Sommer diesen Jahres haben wir in dem Artikel „Bundesregierung plant massive Förderung von Forschung und Entwicklung“ über den Referentenentwurf für ein Forschungszulagengesetz berichtet. Am 8.11.2019 hat nun der Bundestag das Forschungszulagengesetz verabschiedet.
Mit dem Forschungszulagengesetz wird eine spezielle steuerliche Förderung für die Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung sowie experimentelle Entwicklung etabliert, die es in dieser Form in Deutschland noch nicht gibt. Damit sollen für die Unternehmen Investitionsanreize für den Bereich Forschung und Entwicklung (F & E) geschaffen werden. Besonders kleine und mittelgroße Unternehmen sollen demnach motiviert werden, vermehrt in diesen Bereich zu investieren.
Das Forschungszulagengesetz findet grundsätzlich Anwendung auf alle steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von Unternehmensgröße, Gewinnsituation und Unternehmenszweck.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Einen Anspruch auf Forschungsförderung haben alle Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes, soweit keine Steuerbefreiung vorliegt. Dies bedeutet, dass auch beschränkt steuerpflichtige Unternehmen, d. h. grundsätzlich auch ausländische Unternehmen in den Anwendungsbereich der Forschungszulage fallen. Deutsche Tochtergesellschaften dänischer Unternehmen fallen als unbeschränkt steuerpflichtige Steuersubjekte sowieso in den Anwendungsbereich.
Was sind begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben?
Die Förderung der FuE-Vorhaben ist begrenzt und muss mindestens einer der Kategorien Grundlagenforschung, angewandte Forschung oder experimentellen Entwicklung zuzurechnen sein.
Die begünstigten FuE-Vorhaben lassen sich grundsätzlich anhand von fünf Kriterien bestimmen. Somit muss das FuE-Vorhaben
- – neuartig sein und somit als Ziel die Gewinnung neuer Erkenntnisse aufweisen
- – schöpferisch sein und dadurch auf originären und nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen
- – ungewiss sein bezüglich des Ergebnisses
- – systematisch aufgebaut sein, einen Plan verfolgen und budgetiert sein
- – Ergebnisse vorstellen, die übertragen oder/und reproduziert werden können
Grundlage ist eine entsprechende Bescheinigung für das jeweilige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Details zu dieser Bescheinigung sind zum aktuellen Zeitpunkt noch im Fluss.
Wie hoch ist die Forschungszulage?
Die Höhe der Forschungszulage ist grundsätzlich an die Arbeitslöhne der mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben betrauten Arbeitnehmer gekoppelt und beträgt nach der gesetzlichen Grundkonzeption 25 Prozent der entsprechenden Lohnaufwendungen. Soweit der Unternehmer selbst im Bereich Forschung und Entwicklung tätig ist, treten an die Stelle der Lohnaufwendungen die Eigenleistungen des Unternehmers.
Was fehlt nun noch zur endgültigen Einführung?
In einem nächsten Schritt muss nun noch der Deutsche Bundesrat zustimmen. Danach kann das Forschungszulagengesetz zum 1.1.2020 in Kraft treten.
Und das Fazit?
Offensichtlich ist der deutsche Gesetzgeber fest entschlossen, die Forschungszulage nun endlich zu verabschieden. Damit ergeben sich interessante Möglichkeiten für inländische, aber auch ausländische Unternehmen. Im Zweifelsfall sollte man einen Antrag auf Erteilung der entsprechenden Forschungszulagen-Bescheinigung stellen. Bei Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Bei Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Christian Kuth, tyskrevision
ck@tyskrevision.com
November 2019