Sonderabschreibung auch für schwere Elektronutzfahrzeuge

In dem Artikel Steuerliche Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen haben wir bereits über die Pläne der Bundesregierung bezüglich der Firmenwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge berichtet. Hierunter zählen auch Elektrolieferfahrzeuge.

Neue, rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge können im Jahr der Anschaffung zu 50 Prozent von den Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Diese Sonderabschreibung soll in dem Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2030 gelten.

Im Gesetzestext wurden die Fahrzeugklassen sowie das zulässige Gesamtgewicht festgehalten. Da es jedoch weder aus umweltpolitischer noch aus Sicht des Gleichbehandlungsgrundsatzes nachvollziehbar war, warum die Sonderabschreibung nur für gewisse Fahrzeuge gilt, wurde diese Beschränkung nun aufgehoben. Zuvor konnten lediglich Elektrolieferfahrzeuge der Fahrzeugklassen N1 und N2 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Da diese Voraussetzungen jedoch abgeschafft wurden, können auch schwere Elektrolieferfahrzeuge die Sonderabschreibung nun beanspruchen.

Somit kann ab dem 01.01.2020 für alle (unabhängig von der Fahrzeugklasse und Gesamtgewicht) neuen, rein elektrisch betriebenen Lieferfahrzeugen die Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Aileen Schüttke, tyskrevision
as@tyskrevision.com

Dezember 2019

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