Steuerliche Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde für einen begrenzten Zeitraum die Halbierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei der Firmenwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge beschlossen. Diese Förderung ist nach aktueller Gesetzeslage befristet bis zum 31.12.2021. Die Bundesregierung plant nun im Jahressteuergesetz 2019 (Gesetz zur Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen), die Laufzeit dieser Regelung bis zum 31.12.2030 zu verlängern.

Wird ein Fahrzeug zu 50 Prozent oder mehr für den Betrieb genutzt, wird grundsätzlich von einem betrieblich genutzten Fahrzeug gesprochen. Oft wird bei betrieblichen Fahrzeugen die vielseits bekannte 1%-Methode angewendet.  Diese 1%-Methode besagt grob, dass ein Betriebsfahrzeug, das neben der betrieblichen Nutzung auch privat genutzt wird, steuerlich grundsätzlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt wird.

Damit mehr Menschen Elektro- und Hybridfahrzeuge nutzen, gilt für diese Fahrzeuge seit dem 01.01.2019 eine Sonderregel: Im Gegensatz zu Fahrzeugen mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren, die mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden, werden Elektrofahrzeuge steuerlich nur mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt. Dies soll für die Steuerpflichtigen einen Anreiz schaffen, mehr neue, rein elektrische Fahrzeuge zu erwerben und somit einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität, besonders in großen Städten, zu leisten.

Zunächst war diese Förderung zeitlich bis 2010 begrenzt. Nach neuem Gesetzesentwurf soll die zeitlich begrenzte Sonderregel nun bis zum 31.12.2030 verlängert werden. Gleichzeitig sollen die Fördervoraussetzungen (insbesondere Mindestreichweite) stufenweise nach oben angepasst werden.

Ebenfalls interessant für Unternehmen ist die Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge im Jahr der Anschaffung. Elektrolieferfahrzeuge können ab dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2030 einmalig zu 50 Prozent des Anschaffungspreises steuerlich abgeschrieben werden, zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten.

Letztendlich ist zu erwähnen, dass das kostenfreie Aufladen des Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber steuerfrei ist.

Da das Gesetzgebungsverfahren für das Jahressteuergesetz 2019 noch im Gange ist, bleibt abzuwarten, ob diese Änderungen wirklich zur Anwendung kommen. Das Gesetzgebungsverfahren soll spätestens zum Ende des Jahres abgeschlossen werden.

Für Fragen zum aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahren kommen Sie gerne auf uns zu.

Aileen Schüttke, tyskrevision
as@tyskrevision.com

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