Wenn Großeltern ihren Enkeln etwas von ihrem Vermögen übertragen möchten, können hierdurch unter Umständen steuerliche Probleme entstehen: Die Schenkungssteuer. Enkeln steht nämlich grundsätzlich nur ein Freibetrag von 100.000,00 EUR zu, wohingegen den Kindern ein Freibetrag von 400.000,00 EUR zusteht.
Aus diesem Grund entscheidet man sich manchmal dafür, dass die Großeltern das Vermögen im ersten Schritt auf die Kinder übertragen und diese im nächsten Schritt dann auf die Enkelkinder. Bislang wurde dies oft als eine unzulässige „Kettenschenkung“ betrachtet. Dies hatte zur Folge, dass das Finanzamt eine direkte Schenkung von den Großeltern an die Enkel angenommen hat, wodurch Schenkungssteuer entstanden war.
In einem aktuellen Fall hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass dort keine Kettenschenkung vorlag. Begründet wurde dies damit, dass zivilrechtlich auch zwei Schenkungen vorlagen und die Tochter auch keine Verpflichtung hatte, das Vermögen an die Enkelin weiterzugeben.
Ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch wurde in dem Verfahren auch verneint, da Angehörige berechtigt seien, Ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten.
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Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com
Februar 2020