Schon lange streiten sich Steuerpflichtige und Finanzämter über die Frage, ob die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium Werbungskosten darstellen oder nicht.
Der Gesetzgeber hatte geregelt, dass diese Kosten nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Dies hatte die (negative) Folge, dass die Kosten nur von den Einkünften in dem jeweiligen Jahr abzugsfähig waren. Aufgrund der Tatsache, dass Studenten meistens kein hohes Einkommen erzielen, wirkten sich die Aufwendungen oft nicht aus. Wenn die Kosten hingegen als Werbungskosten absetzbar wären, könnte ein sogenannter Verlustvortrag entstehen, der sich dann im ersten Jahr auswirken würde, in dem Einkünfte erzielt werden würden.
Dieser Streit ist nun vom Bundesverfassungsgericht endgültig, leider zu Ungunsten der Betroffenen entschieden worden. Das Gericht hat die aktuelle Gesetzeslage als verfassungsgemäß anerkannt.
Somit werden wahrscheinlich nun im Nachgang alle Bescheide, die diesbezüglich vorläufig sind, und ggf. noch anhängige Einsprüche, durch eine Allgemeinverfügung für erledigt und endgültig erklärt.
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Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com
Februar 2020