Kurzarbeitergeld (KUG) gab es schon, bevor Corona die deutsche Wirtschaft beeinträchtigt hat. Jedoch hat genau diese Unterstützung in den letzten Wochen an sehr viel Bedeutung für viele Unternehmer und deren Mitarbeiter gewonnen.
In dem Artikel Kurzarbeitergeld haben wir bereits darüber informiert, welche Voraussetzungen ein Unternehmer erfüllen muss, um KUG bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen zu können. Außerdem haben wir dort auch alle wichtigen Merkblätter und Formulare zu diesem Thema verlinkt.
Am 23. April 2020 hat die große Koalition sich für ein Stufenmodell entschieden. Folgende Erhöhungen soll es demnach beim KUG geben:
- 1. – 3. Monat: 60% – 67% des Nettolohns werden an den Arbeitnehmer ausgezahlt
- 4. – 6. Monat: 70% – 77% des Nettolohns werden an den Arbeitnehmer ausgezahlt
- Ab dem 7. Monat: 80% – 87% des Nettolohns werden an den Arbeitnehmer ausgezahlt
Somit wird deutlich, dass die Höhe des KUGs abhängig von der Bezugsdauer ist.
Hierbei gilt weiter zu beachten, dass die unterschiedlichen Höhen des KUGs sich darauf beziehen, ob Kinder im Haushalt leben. Außerdem muss die Arbeitszeit des Betroffenen um mindestens 50% reduziert worden sein.
Falls Sie Fragen zum KUG oder anderen steuermäßigen Maßnahmen in Bezug auf Corona haben, zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen hier gerne zur Seite.
Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com