Am 02.09.2020 hat die Hamburger Finanzbehörde mitgeteilt, dass sie im Rahmen eines Gruppenersuchens ein international tätiges Vermittlungsportal von Vermietungen dazu verpflichtet hat, der deutschen Steuerverwaltung alle steuerlich relevanten Daten herauszugeben.
Welches Vermittlungsportal genau betroffen ist, wurde hierbei nicht mitgeteilt. Die größten Vermittlungsportale, welche gemeint sein könnten, wären beispielsweise Airbnb, Wimdu oder 9flats.com.
Die übermittelten Daten sollen den zuständigen Finanzbehörden die Möglichkeit geben zu überprüfen, ob die Miteinnahmen in den bisherigen Steuererklärungen enthalten sind.
Die Gewinne, die aus dieser Vermietung erzielt werden, unterliegen immer der Einkommensteuer.
Die Einkünfte unterliegen immer dann der Steuerpflicht, wenn die jeweiligen Vermietungsobjekte in Deutschland liegen. Dies bedeutet also, dass auch dann in Deutschland eine Steuerpflicht entsteht, wenn der Eigentümer der Immobilie nicht in Deutschland wohnt.
Aufgrund der Tatsache, dass die meisten Angebote nur kurzfristige Vermietung betreffen, würden die Einnahmen unter Umständen auch der Umsatzsteuer unterliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Einnahmen über 22.000 EUR (bis 2019: 17.500 EUR) liegen.
Wenn neben der reinen Vermietung noch gewichtige und unübliche Sonderleistungen angeboten werden oder die Vermietung eine unternehmerische Organisation erfordert, würde es sich nicht mehr um Vermietungseinkünfte handeln.
Unübliche Sonderleistungen wären beispielsweise:
- – Tägliche Zimmerreinigung
- – Frühstücksangebot
- – Jederzeit ansprechbares Personal
In diesem Fällen würde es sich vielmehr um gewerbliche Einkünfte handeln, welche dann auch der Gewerbesteuer unterliegen würde.
Wer seine Vermietungseinkünfte bisher nicht erklärt hat, sollte dies also möglichst umgehend nachholen.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com