Die EU-Kommission hat am 15.07.2020 einen Richtlinienvorschlag zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich vorgelegt.
Hauptbereich dieses Vorschlags ist die Ausweitung der Meldepflichten auf digitalen Plattformen. Hierdurch soll eine höhere Transparenz geschaffen werden und insbesondere Steuerhinterziehung bekämpft werden.
Erfasst werden sollen von diesem Vorschlag Plattformbetreiber, die folgende Geschäftstätigkeiten ausführen oder vermitteln:
- – Vermietung von Immobilien (zum Beispiel: AirBnB, 9flats, Wimdu)
- – Persönliche Dienstleistungen (zum Beispiel: Fahrdienstleistungen [Uber9],)
- – Verkauf von Gütern (zum Beispiel: Ebay, Amazon)
- – Vermietung von Verkehrsmitteln (zum Beispiel: Car-Sharing, Mitfahrzentralen)
- – Investitionen und Darlehen (zum Beispiel: crowdfunding, smava)
Plattformen, die solche Leistungen anbieten bzw. vermitteln, sollen verpflichtet werden von Ihren Kunden nicht nur die Namen und Anschrift anzufordern, sondern auch die jeweilige Steuer-Identifikationsnummer und die hinterlegten Bankkonten zu erheben und regelmäßig an die Finanzbehörden zu melden.
Hiermit sollen die Finanzbehörden kontrollieren können, ob die Gewinn hieraus in der Einkommensteuererklärung angegeben worden sind, aber auch ob die Gewinne eventuell sogar der Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer unterliegen.
Diese Richtlinie soll dann bis zum 31.12.2021 umgesetzt werden und würde dann erstmals für das Kalenderjahr 2022 gelten.
Grundsätzlich sind diese Einkünfte immer im Wohnsitzland steuerpflichtig, allerdings kann es auch in einem anderen Land zu einer Steuerpflicht kommen. So sind Einkünfte aus Vermietung von Immobilien (fast) immer auch im Land der Immobilie steuerpflichtig.
Dies bedeutet also, dass eine in Dänemark steuerpflichtige Person, die eine Immobilie in Deutschland vermietet, die Mieteinkünfte auch in Deutschland versteuern muss.
Sollten in der Vergangenheit Einkünfte von solchen Plattformen nicht ordnungsgemäß in der Steuererklärung angegeben worden sein, sollten sich betroffene Personen überlegen, ob die Einkünfte nacherklärt werden sollten. Die steuerlichen Verjährungsfristen betreten in der Regel 10 Jahre, was auch dem Nacherklärungszeitraum entspricht. Unter Umständen besteht in diesem Fällen noch die Möglichkeit eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben.
Ob diese Verpflichtung auch für Plattformen wie Facebook, YouTube, Instagram, u.ä. gelten soll (Influencer) ist noch nicht gewiss, allerdings kann damit gerechnet werden, dass dies, wenn nicht mit dieser Richtlinie, dann irgendwann kommen wird.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com