Die Rückkehr zu 19% und 7% Mehrwertsteuer: Was ist zu beachten?

Von Juli bis Dezember 2020 hat die Bundesregierung den Umsatzsteuersatz von 19% bzw. 7% auf 16% bzw. 5% gesenkt. Mit dem neuen Jahr wird diese Senkung aufgehoben und es gelten wieder die altbekannten Steuersätze. Dies bedarf einer gut durchdachten Umstellung in Ihrem Unternehmen.

Ab dem 01.01.2021 gilt wieder der normale Steuersatz von 19% bzw. 7% in Deutschland. –> ausgenommen hiervon sind die Gastronomiebetriebe.

Bei der Umstellung muss bei der Rechnungserstellung über Vorauszahlungen und Anzahlungen darauf geachtet werden, wann die tatsächliche Leistung erbracht wird. Die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Umsatzsteuer muss demnach auf der Rechnung aufgeführt sein.

Ein Beispiel:

Sie bestellen im November 2020 neues EDV-Equipment für Ihr Büro. Geliefert wird dieses Zubehör erst nach dem 01.01.2021. Da die tatsächliche Leistungserbringung erst im Jahr 2021 erfolgt, muss die Rechnung mit 19% versteuert werden.

Gastronomiebereich:

Für den Gastronomiebereich wurde bereits zu Beginn der Senkung der Umsatzsteuer festgelegt, dass die gesenkten Steuersätze für Restaurants bis zum 30.06.2021 anhalten werden. Dieser gesenkte Steuersatz gilt jedoch nur für Speisen; Getränke sind nicht betroffen.

Folgende Steuersätze gelten im Gastro-Bereich:

  • – 01.07.2020 – 31.12.2020 = 5% MwSt. auf Speisen
  • – 01.01.2021 – 30.06.2021 = 7% MwSt. auf Speisen
  • – Ab dem 01.07.2021 = 19% MwSt. auf Speisen

Thema Gutscheine:

Im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 werden ausgegebene Gutscheine als sogenannte Mehrzweckgutscheine eingestuft. Diese Regelung wurde getroffen da wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Speisen und Getränke, die Leistung nicht konkret bestimmbar ist.

Das bedeutet: es ist der Steuersatz anzuwenden, der zum Zeitpunkt des Verzehrs im Restaurant gilt.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Janina Rochel, tyskrevision

jaro@tyskrevision.com

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