Wer seine Steuererklärung 2018 bisher noch nicht abgegeben hat, sollte sich beeilen.
Bei der Steuererklärung 2018 kommt erstmals die neue Regelung zu den Verspätungszuschlägen zur Anwendung. Wenn die Erklärung bis zum 14. Monat nach Ende des Jahres nicht abgegeben wurde, IST nun ein Verspätungszuschlag vom Finanzamt festzusetzen. Bisher lag dies im jeweiligen Ermessen des Finanzamtes.
Aufgrund der Tatsache, dass der 29.02.2020 ein Samstag ist, verschiebt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag, also Montag, den 02.03.2020. Sollte die Erklärung für 2018 bis dahin nicht beim Finanzamt eingegangen sein, muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Der Verspätungszuschlag beträgt in diesem Fällen 0,25 % pro angefangenen Monat der nachzuzahlenden Einkommensteuer, mindestens jedoch 25,00 EUR pro angefangenen Monat.
Dies gilt selbstverständlich nur für Personenkreise, die verpflichtet sind, eine Erklärung abzugeben. Wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht, muss auch keine Verspätungszuschläge fürchten.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com
Februar 2020