Das Jahr 2020 war insbesondere durch die Corona-Pandemie geprägt. Jedoch hat sich auch abseits der Pandemie viel im deutschen Steuerrecht getan. So gab es neue Erhöhungen für Minijobber, neue Pflichten wie die Kassenbonpflicht, sowie einzuhaltende Fristen für elektronische Kassen.
Januar
Zum 01.01.2020 wurde die Verpflegungspauschale erhöht. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden wird die steuerfreie Pauschale von 24 EUR auf 28 EUR erhöht, sowie bei einer Abwesenheit mehr als 8 Stunden von 12 EUR auf 14 EUR. Berufskraftfahrer können darüber hinaus einen Pauschbetrag von 8 EUR pro Tag geltend machen, wenn sie im Fahrzeug übernachten müssen.
Ebenfalls zum 01.01.2020 wurde der Mindestlohn für Minijobber auf 9,35 EUR pro Stunde erhöht. Die Erhöhung des Mindestlohns hat für Minijobber einen positiven Aspekt, die Arbeitgeber müssen jedoch eventuell die Arbeitszeit des Minijobbers reduzieren, um sich diese noch leisten zu können.
Des Weiteren wurde zum 01.01.2020 die Kassenbonpflicht in Deutschland eingeführt. Die Kassenbonpflicht soll dabei helfen, Steuerbetrüger zu bekämpfen. Es hat jedoch viel Kritik gehagelt, da diese Pflicht besonders kontraproduktiv zum Thema Klimawandel ist.
März
Durch den Lockdown in den Monaten März und April hat die Bundesregierung im März Corona-Zuschüsse für Unternehmen zur Verfügung gestellt, die stark von diesem Lockdown betroffen sind. So gab es für Unternehmen bis zu 15.000 EUR für Unternehmen mit bis zu 10 Angestellten. Einige Bundesländer haben darüber hinaus weitere Zuschüsse zur Verfügung gestellt.
Ebenfalls betroffen durch den Lockdown mussten einige Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Demnach wurde das Kurzarbeitergeld zu eines der wichtigsten Instrumente in Deutschland, denn die Agentur für Arbeit hat einen großen Teil des Lohns der Arbeitnehmer übernommen. Der Arbeitgeber konnte somit seine Arbeitskraft halten und wurde finanziell entlastet. Im April hat die Bundesregierung ein Stufenmodell für Kurzarbeitergeld eingeführt:
- – 1. – 3. Monat: 60% bzw. 67% des Nettolohns an den Arbeitnehmer ausgezahlt
- – 4. – 6. Monat: 70% bzw. 77% des Nettolohns an den Arbeitnehmer ausgezahlt
- – Ab dem 7. Monat: 80% bzw. 87% des Nettolohns an den Arbeitnehmer ausgezahlt
Hierbei gilt zu beachten, dass die Höhe des Kurzarbeitergeldes sich darauf bezieht, ob Kinder im Haushalt leben.
Mai
Zum 31.05.2020 endete die Antragsfrist der im März bekannt gemachten Corona-Zuschüsse für Unternehmen. Die Höhe der Zuschüsse hat sich hierbei auf die Größe des Unternehmens bezogen. Zu beachten gilt, dass diese Zuschüsse nicht steuerfrei sind und in der Steuererklärung für das Jahr 2020 mit angegeben werden müssen.
Juli
Um den Konsum wieder anzuregen, gab es für den Zeitraum 01.07.2020 – 31.12.2020 eine Senkung der Mehrwertsteuer von 19% bzw. 7% auf 16% bzw. 5%. Diese Senkung galt sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen.
Für Gastronomien wurde der Zeitraum bis zum 30.06.2021 verlängert. Hier gilt zu beachten, dass für den Zeitraum 01.01.2021 – 30.06.2021 ein Steuersatz von 7% auf Speisen zu berechnen ist. Ab dem 01.07.2021 soll wieder 19% auf Speisen berechnet werden. Getränke sind in der gesamten Zeit von der Senkung ausgeschlossen.
Außerdem wurden im Juli weitere Überbrückungshilfen für Unternehmen zur Verfügung gestellt. Um diese Überbrückungshilfe beantragen zu können, mussten die Umsätze in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen mindestens 60% zurückgegangen sein im Vergleich zur selben Periode im Vorjahr. Unternehmen konnten hier bis zu 150.000 EUR für drei Monate als Unterstützung erhalten.
August
Am 31.08.2020 endete die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I, welche für die Monate Juni bis August eine weitere finanzielle Unterstützung für die Unternehmen sein sollte.
September
Zum 30.09.2020 endete auch die Übergangsfrist für elektronische Kassen. Unternehmen, mit elektronischen Kassen mussten bis Dato über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Für einige Bundesländer ist diese Übergangsfrist bis zum 31.01.2021 gesetzt worden.
November
Aufgrund des zweiten Lockdowns, welcher einige Unternehmen, Vereine und Einrichtungen finanziell wieder trifft, wurde die Novemberhilfe ins Leben gerufen. Zuschüsse von bis zu 75% des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November aus dem Vorjahr können demnach erstattet werden. Diese Hilfe soll auch für den Dezember gelten.
Dezember
Zum 31.12.2020 endet die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II, eine weitere finanzielle Unterstützung für Unternehmen für die Monate September bis Dezember. Auch in diesem Hilfsprogramm konnten Unternehmen finanzielle Zuschüsse für die Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 erhalten.
Außerdem werden zum 01.01.2021 die Steuersätze wieder auf 19% bzw. 7% angehoben, abgesehen vom Gastronomiebereich.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Benjamin J. Feindt, tyskrevision
info@tyskrevision.com