Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen doch abzugsfähig?

Seit dem 01.01.2014 gilt inzwischen das neue Reisekostenrecht, auch hinsichtlich der darin enthaltenen Regelung zur doppelten Haushaltsführung.

Allgemein liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn die betroffene Person auch tatsächlich zwei Hausstände unterhält. Bei Ledigen, die in einem Mehrgenerationenhaushalt leben (bei den Eltern), gilt: „das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus“. (BMF-Schrieben vom 24.10.2014 Rz.100)

Insbesondere die finanzielle Beteiligung kann ein Ausschlusskriterium sein (bspw. bei Studenten).

Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun (erstmals) einen Fall hierzu zu entscheiden. In dem Fall hatte der Betroffene am Ende des Jahres einen Einmalbetrag von 1.200,00 EUR mit dem Betreff mtl. Kostenbeteiligung 100,00 EUR und noch zusätzlich 550,00 EUR (Anteil Fenstererneuerung) an die Eltern überwiesen.

Das Finanzamt wollte diese finanzielle Beteiligung nicht anerkennen, weil eine laufende Beteiligung nicht nachträglich (durch eine Einmalzahlung) erreicht werden kann.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun entschieden (9 K 209/18), dass weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung eine laufende Kostenbeteiligung entnommen werden kann. Auf den Zahlungszeitpunkt im Jahr komme es demnach nicht an. Da der Betroffene auch die Geringfügigkeitsgrenze (10 % der Kosten) überschritten hatte, konnte die Kosten der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden.

Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt (IV R 39/19).

Betroffene Personen sollten in vergleichbaren Fällen sich auf dieses Aktenzeichen berufen und, bei Nichtanerkennung des Finanzamtes, das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com

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