Durch energetische Gebäudesanierung die Steuerlast mindern

Zum 01.01.2020 wurde eine neue Steuerermäßigungsregelung eingeführt, der §35c EStG.

Hiernach kann für energetische Sanierungsmaßnahmen an einem eigenen und selbstgenutzten Wohneigentum durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen die Steuerlast gemindert werden.

Förderfähig sind hierbei:

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • die Erneuerung einer Heizungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Die Steuerermäßigung beträgt hierbei 20% der Aufwendungen, jedoch maximal 40.000 EUR. Der Abzug erfolgt hierbei über drei Jahre verteilt. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr beträgt der Abzug 7 % (maximal 14.000 EUR) der Aufwendungen und im zweiten Folgejahr noch einmal 6 % (maximal 12.000 EUR).

Damit die Ermäßigung in Anspruch genommen werden kann, muss das Objekt älter als 10 Jahre und die Maßnahmen müssen durch ein entsprechendes Fachunternehmen durchgeführt werden, welches über die entsprechenden Maßnahmen auch eine Bescheinigung (amtliches Muster) ausstellt. Die Inanspruchnahme mehrerer Steuerermäßigungen (§§10f, 35a, 35c) für die gleiche Maßnahme ist natürlich ausgeschlossen. Ebenfalls ist eine Steuerermäßigung ausgeschlossen, wenn die Maßnahme bereits öffentlich gefördert wird (beispielsweise durch ein KfW-Darlehen oder -Zuschuss).

Sollte das Objekt mehreren Eigentümern gemeinsam gehören und gemeinsam benutzt werden, muss die Steuerermäßigung gesondert und einheitlich festgestellt werden. Dies wäre beispielsweise bei nicht verheirateten Partnern der Fall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Roman Guscharzek, tyskrevision
rg@tyskrevision.com

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