Erleichterungen bei der Buchhaltungspflicht von ausländischen Immobilien-Kapitalgesellschaften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine auf ausländischen Recht beruhende Buchführungspflicht zugleich als Mitwirkungspflicht im inländischen Steuerverfahren zu beurteilen ist.

Im erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 14.11.2018 (I R 81/16) hatte der BFH über eine Immobilien-Kapitalgesellschaft liechtensteinischen Rechts zu entscheiden. Die Finanzbehörden wollten diese verpflichten, neben der ohnehin bestehenden Buchhaltungspflicht nach liechtensteinischem Recht zusätzlich eine deutsche Buchführung zu installieren. Einer solchen Verpflichtung hat der BFH nunmehr eine Absage erteilt.

Für den Steuerpflichtigen ergibt sich damit der Vorteil, dass er die ausländische Buchhaltung grundsätzlich auch für deutsche Steuerzwecke verwenden kann. Ob es sinnvoll ist, diese Möglichkeit zu nutzen, muss im Einzelfall geprüft und betrachtet werden. In der Regel macht dies Sinn, wenn die Finanzbehörde eine deutsche Buchführung erstmals fordern und ohnehin schon eine Buchhaltung nach ausländischem Recht vorliegt.

Das Urteil erging zwar für eine Immobiliengesellschaft, ist jedoch der Sache nach nicht auf den Immobilienbereich beschränkt.

Das Urteil ist allerdings nicht anzuwenden, soweit die Einkünfte aus deutscher Sicht nicht als gewerblich anzusehen sind – in diesem Fall ist grundsätzlich keine Buchhaltung erforderlich. Ebenso ist das Urteil nicht anzuwenden auf gewerbliche Investments, die über eine deutsche Tochter-Kapitalgesellschaft strukturiert sind. Diese ist ohnehin im Inland buchhaltungspflichtig.

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Christian Kuth, tyskrevision
ck@tyskrevision.com

Juli 2019

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