Wer im Ausland wohnt und in Deutschland arbeitet, ist in Deutschland grundsätzlich nur beschränkt steuerpflichtig. Durch den monatlichen Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt die Steuer grundsätzlich als abgegolten. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist in der Regel freiwillig.
Oft entstehen aber durch die Arbeit nicht unerhebliche Kosten, wie zum Beispiel die Kosten für die Fahrten zur Arbeit, Dienstreisen, Arbeitsmittel oder Fortbildungen. Diese Kosten können im Wege der Abgabe einer Steuererklärung oder durch die Eintragung eines Freibetrages als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden.
Achtung: Bei Eintragung eines Freibetrags greift eine gesetzliche Abgabepflicht für die Steuererklärung. Ausländische Einkünfte sind hierbei zwar nicht direkt steuerpflichtig, erhöhen aber den Steuersatz (Progressionsvorbehalt). Durch die Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte kann es daher unter Umständen trotz hoher Kosten zu einer Einkommensteuernachzahlung kommen.
Wer auf die Eintragung eines Freibetrags verzichtet, kann bei der Erstellung seiner Steuererklärung entscheiden, ob eine Erklärung abgegeben werden soll. Sollte sich eine Nachzahlung abzeichnen, wird von der Abgabe der Erklärung abgesehen.
Um potenzielle Nachzahlungen zu vermeiden, kann es sich oft insbesondere im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit lohnen, auf die Eintragung eines Freibetrages zu verzichten.
Ob sich eine Abgabe für beschränkt Steuerpflichtige trotz ausländischer Einkünfte lohnen würde, kann im Wege der Bearbeitung der Steuererklärung ermittelt werden.
tyskrevision | TR Steuerberater, 02.06.2016
Kontakt: Dipl.-Finanzwirt Roman Guscharzek, Steuerberater, Mail: tax@tyskrevision.com