Kurzarbeit und die Steuererklärung

Die Corona-Pandemie hat nicht nur die Unternehmen, sondern natürlich auch die Arbeitnehmer getroffen.

Millionen von Arbeitnehmern wurden von Ihren Arbeitgebern in die Kurzarbeit geschickt und haben während dieser Phase auch Kurzarbeitergeld bezogen.

Was vielen nicht bewusst ist, dass das Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei ist, aber es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass dieses Einkommen den Steuersatz auf das Einkommen erhöht, welches steuerpflichtig ist.

Ein kleines Beispiel soll dies verdeutlichen:

Ein lediger Arbeitnehmer hat im Jahr 2020 ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 EUR und erhält während der Kurzarbeit ein Kurzarbeitergeld von 12.000 EUR.

Der Steuersatz für die 20.000 EUR würde eigentlich bei ca. 12% liegen, was eine Steuerbelastung von 2.400 EUR bedeuten würde. Durch das Kurzarbeitergeld erhöht sich aber der Steuersatz auf ca. 18%, was eine Steuerbelastung von 3.600 EUR zur Folge hätte.

Nicht nur das Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, sondern auch andere sogenannte Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise:

  • Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
  • Arbeitslosengeld
  • Krankengeld
  • Insolvenzgeld
  • Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Und noch weitere

 

Jeder in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige ist verpflichtet eine Erklärung abzugeben, wenn er Progressionseinkünfte über 410 EUR erhalten hat.

Bei beschränkt Steuerpflichtigen gelten hinsichtlich der Abgabeverpflichtung teilweise Sonderregelungen.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com

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