Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 26.02.2021 mitgeteilt wie die steuerliche die Abschreibung von Computerhard- und software zukünftig durchgeführt werden soll.
Gemäß diesem Schreiben wird Computerhardware und -software zukünftig mit einer Nutzungsdauer von 1 Jahr abgeschrieben. Dies bedeutet, dass sich die Anschaffung sofort steuerlich auswirkt.
Zu Computerhardware zählen Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.
Die Computersoftware umfasst die Betriebs-und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Hierzu zählen auch individuell abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Diese Regelung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Außerdem kann in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von früher angeschafften Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens komplett abgeschrieben werden. Diese Regelungen gilt auch für Mitarbeiter, die beispielsweise mit eigenen PCs im Homeoffice für den Arbeitgeber arbeiten, ab 2021.
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Roman Guscharzek, tyskrevision
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