Neuerungen bei der Überbrückungshilfe

Die deutsche Regierung hat die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen bis einschließlich Dezember 2020 verlängert. Im Zuge des verlängerten Programmes wird es für Unternehmen, die mit erheblichen Einbußen aufgrund der Coronapandemie kämpfen, höhere Förderbeträge geben.

Nach der 1. Phase, welche die Monate Juni bis August 2020 umfasst, wird nun die 2. Phase für die Monate September bis Dezember 2020 in Kraft treten. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Außerdem werden die Zugangsbedingungen für die Überbrückungshilfe erweitert. Unternehmen, die einen Umsatzrückgang von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten innerhalb der Monate April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten vorweisen, können die Überbrückungshilfe beantragen. Gleiches gilt, wenn Unternehmen durchschnittlich mindestens 30% Umsatzrückgang in den Monaten April bis August 2020 gegenüber des Vorjahreszeitraums vorweisen.

Folgende Erhöhungen gibt es bei den Fördersätzen:

Umsatzrückgang (Fördermonat gegenüber Vorjahrmonat)Erstattung als Überbrückungshilfe
Mehr als 30% (vorher zwischen 40% und 50%)40% der Fixkosten
Zwischen 50% und 70%60% (vorher 50%) der Fixkosten
Mehr als 70%90% (vorher 80%) der Fixkosten

Zu diesen förderfähigen Fixkosten gehören unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern, sowie weitere feste Ausgaben. Berechnungen werden für jeden Monat einzeln vorgenommen. Sofern der Umsatzrückgang in einem Fördermonat weniger als der Mindestprozentsatz der geltenden Phase ist, entfällt die Überbrückungshilfe für diesen Monat.

Für Personal, welches sich nicht in Kurzarbeit befindet, sind die förderfähigen Kosten ebenfalls auf 20% erhöht worden.

Die maximale Höhe der Förderung in der 2. Phase beträgt 50.000 EUR pro Monat.

Die Deckelungsgrenze der Förderbeträge für Unternehmen mit bis zu 5 Angestellten (9.000 EUR) beziehungsweise bis zu zehn angestellten (15.000 EUR), werden für die 2. Phase ersatzlos gestrichen.

Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälten oder vereidigte Buchprüfer beantragt werden können. Diese überprüfen sowohl die gemachten Umsatzeinbrüche als auch die fixen Kosten und beantragen die Überbrückungshilfe für die Unternehmen.

Die Umsetzung und Auszahlung der Überbrückungshilfe übernehmen das jeweilige Bundesland. Ein Überblick über die Bewilligungsstellen der 16 Länder finden Sie hier.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Thorsten Manewald, tyskrevision
info@tyskrevision.com

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