Wer sich von seinem Ehegatten scheidet lässt, muss oft nach der Scheidung an den ehemaligen Partner Unterhalt zahlen.
Wenn sich der Unterhaltsempfänger in Dänemark befindet, ist dieser nach dänischem Recht dazu verpflichtet diese Unterhaltszahlungen in Dänemark zu versteuern.
Der Zahlende kann diese Unterhaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland dann von der Steuer absetzen. Hierzu muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Unterhaltszahlungen versteuert wurden (dies geschieht durch die Årsopgørelse des Ex-Partners) und es muss das Formular U von beiden unterschrieben werden.
Wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, kann der Unterhalt bis zur Höhe von 13.805 € steuerlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden.
Sofern beide in Deutschland leben, kann der Unterhalt ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.
Hierbei gibt es zwei verschiedene Arten:
Sonderausgabe
Sofern der Unterhaltsempfänger sich dazu bereit erklärt die Unterhaltszahlungen zu versteuern, kann der Zahler ebenfalls bis zu 13.805 € als Sonderausgabe absetzen.
Außergewöhnliche Belastung
Wenn der Unterhaltsempfänger die Zahlungen nicht versteuert, kann der Zahlende die Unterhaltsleistungen nur bis zum Höchstbetrag von 8.652 € (2016) abziehen, wobei sich dieser Höchstbetrag um die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers vermindert.
Sofern der Unterhaltsempfänger der Unterhaltszahlungen sich dazu bereit erklärt die Zahlungen zu versteuern, so muss der Zahlende auch die Mehrsteuern, die sich aufgrund der Versteuerung ergeben, mit übernehmen.
Insgesamt muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob sich die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen überhaupt lohnt und wenn ja, wie diese berücksichtigt werden sollten und können.
tyskrevision | TR Steuerberater, 13.03.2017
Kontakt: Roman Guscharzek, Steuerberater, mail: tax@tyskrevision.com