Wer eine unterhaltsberechtigte Person unterstützt, kann den Unterhalt steuermindernd geltend machen. Die Unterhaltsberechtigung richtet sich hierbei grundsätzlich nach dem Zivilrecht. Die häufigsten Fälle sind Kinder ohne Kindergeldanspruch, Eltern, Großeltern, Ex-Ehegatte oder auch der andere Elternteil des eigenen Kindes (bei Unverheirateten).
Unterhalt an Kinder ist nur steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn für diese weder ein Anspruch auf Kindergeld noch Kinderfreibetrag besteht. Grundsätzlich gilt hierbei, dass für Kinder bis zum 18. Lebensjahr immer ein Anspruch besteht. Darüber hinaus besteht grundsätzlich ein Anspruch, wenn sich das Kind noch in einer Berufsausbildung (Schule, Lehrstelle, Studium) befindet. Wenn das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, endet der Kindergeldanspruch. Bei Kindern, die sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst verpflegen können, besteht der Anspruch auch über das 25. Lebensjahr hinaus weiter.
Für den abziehbaren Unterhalt gilt jedoch ein Höchstbetrag von aktuell 9.000 EUR (2017:8.820 EUR). Der Höchstbetrag erhöht sich noch um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltenen Person, mindert sich jedoch auch um die Einkünfte und Bezüge der betroffenen Person.
Ein Beispiel verdeutlicht dies:
Herr Müller unterhält in 2017 seinen 35-jährigen Sohn (lebt nicht im gleichen Haushalt) mit monatlich 150,00 EUR. Der Sohn verdient im Jahr 7.200 EUR und zahlt Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung in Höhe von zusammen 656,00 EUR.
Tatsächlicher Unterhalt |
1.800,00 EUR |
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Ungekürzter Höchstbetrag |
8.820,00 EUR |
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Zzgl. Kranken-Pflegeversicherung |
656,00 EUR |
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Erhöhter Höchstbetrag |
9.476,00 EUR |
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Einkünfte des Sohnes |
7.200,00 EUR |
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Abzgl. Werbungskosten |
-1.000,00 EUR |
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Einkünfte aus Lohn |
6.200,00 EUR |
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Abzgl. anrechnungsfreier Betrag |
– 624,00 EUR |
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Anzurechnende Einkünfte |
5.576,00 EUR |
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Gekürzter Höchstbetrag |
3.900,00 EUR |
Der niedrigere Betrag aus dem tatsächlichen Unterhalt und dem gekürzten Höchstbetrag wirkt sich steuermindernd aus (hier also 1.800,00 EUR).
Was viele jedoch nicht wissen ist, dass nicht einmal tatsächlicher Unterhalt geleistet werden muss. Lebt die „unterhaltene“ Person im gleichen Haushalt, wird davon ausgegangen, dass Unterhalt in Höhe des (ungekürzten) Höchstbetrages geleistet wird.
Somit lässt sich die Steuerlast deutlich mindern, ohne dass tatsächlich Unterhalt direkt geleistet werden muss. Wenn der Sohn im obigen Beispiel beim Vater im selben Haus leben würde, wäre der tatsächliche Unterhalt mit 8.820 EUR anzusetzen. Hierdurch würde sich der absetzbare Betrag auf 3.900,00 EUR erhöhen.
tyskrevision | TR Steuerberater, den 12.11.2018
Kontakt: Roman Guscharzek, Steuerberater, mail: rg(at)tyskrevision.com