Da Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen steuerpflichtig sind und demnach mit in den Gewinn einberechnet werden müssen, sollen die Auszahlungsstellen durch eine Verordnung zur Veränderung der Mitteilungsverordnung dazu verpflichtet werden (Gesetzesentwurf vom 09.07.2020), die Auszahlungssumme direkt an das zuständige Finanzamt mitzuteilen.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass diejenigen, welche die Unterstützungsmaßnahmen bekommen habe, diese auch im Rahmen der Steuererklärung 2020 mit angeben.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com