Die Vermietung einer Immobilie an Angehörige kann aus unterschiedlichsten Gründen vorgenommen werden. Seien es die Eltern, die aufgrund ihres Alters in der Nähe wohnen sollen oder die Kinder, die in einer anderen Stadt studieren und sich dort keine Wohnung leisten können.
Bei der Vermietung an Angehörige muss jedoch darauf geachtet werden, dass ein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, der auch tatsächlich wie schriftlich vereinbart durchgeführt wird und dass die zu zahlende Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete ausmacht.
Sollte die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete betragen, würden alle Werbungskosten gekürzt werden. Dies hätte zum Beispiel bei einer Miete von nur 50 % der ortsüblichen zur Folge, dass alle Kosten auch nur zu 50 % anerkennt werden würden.
Um Nachfragen des Finanzsamtes vorzubeugen, sollte klar dargestellt werden, wie die entsprechende Miete ermittelt wurde. Als guter Anhaltspunkt kann beispielsweise die Miete vom Vormieter dienen. Gibt es die nicht, hilft in vielen Fällen eine Nachfrage bei der Hausverwaltung weiter. Sofern all dies nicht möglich ist, kann auch aus Immobilienportalen nach Vergleichsmieten gesucht werden.
Die ortsübliche Miete bemisst sich nicht nur aus der Kaltmiete, sondern auch aus den Betriebskosten. Dies hat der BFH mit Urteil in einem recht neu veröffentlichten Urteil vom 10.05.2016 (IX R 44/15) festgestellt.
tyskrevision | TR Steuerberater, 13.02.2017
Kontakt: Roman Guscharzek, Steuerberater, mail: rg(at)tyskrevision.com