Umzüge steueroptimal gestalten

Ein Umzug ist meist eine anstrengende und stressige Zeit. Dabei ist es egal, ob der Umzug aus privaten oder rein beruflichen Gründen erfolgt. Da ist es schön, dass der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, die Kosten eines Umzuges von der Steuer abzusetzen.

Sofern der Umzug beruflich veranlasst ist, werden alle Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug als Werbungskosten zu den Arbeitseinkünften zugelassen. Zu den maßgeblichen Kosten zählen zum Beispiel:

      • •   Umzugsunternehmen,
      • •   Besichtigungsfahrten,
      • •   selbst durchgeführte Umzugsfahrten,
      • •   doppelt gezahlte Miete (alte und neue Wohnung)

 

Der Gesetzgeber hat des Weiteren eine Pauschale zum Abzug zugelassen, welche regelmäßig durch das BMF angepasst wird. Diese lohnt sich insbesondere dann, wenn keine tatsächlichen Kosten (Umzugsunternehmen) angefallen sind. Sie unterscheidet Ledige und Verheiratete und gewährt für jedes Kind noch einen extra abziehbaren Betrag.

Des Weiteren ist es unter Umständen möglich, dass sich die entsprechende Pauschale nochmals erhöht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich um einen Auslandsumzug handelt oder in den letzten 5 Jahren bereits ein Umzug stattgefunden hat, der ebenfalls beruflich veranlasst war.

Ein Umzug gilt insbesondere als beruflich veranlasst bei

      • 1.   Zusammenhang mit einem neuen Arbeitsplatz/-ort
      • 2.   Verkürzung der Fahrtzeit um 1 Stunde (Hin-und Rückfahrt)

 

Sollte eine berufliche Veranlassung nach Punkt b vorliegen, ist eine private Mitveranlassung unbeachtlich. Der Umzug ist trotz einer (eventuell rein) privaten Veranlassung steuerlich abzugsfähig. Die beruflich veranlassten Umzugskosten wirken sich mit dem jeweils persönlichen Steuersatz aus.

Sofern ein Umzug nicht beruflich veranlasst ist, ist es dennoch möglich, den Umzug steuerlich abzusetzen. Allerdings sind in diesem Fall nur die Lohnkosten eines beauftragen Umzugsunternehmens abzugsfähig (haushaltsnahe Dienstleistung). Hierbei wird die Einkommensteuer um 20 % der Lohnkosten gemindert (max. um 1.200 €).

 

tyskrevision |TR Steuerberater, 30.01.2017

Kontakt: Roman Guscharzek, Steuerberater, mail: rg(at)tyskrevision.com

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