Wer Anteile an Kapitalgesellschaften von über 1% besitzt und von Deutschland nach Dänemark umziehen will, muss mit einer Wegzugsbesteuerung rechnen. Deutschland wird den Wegzug so besteuern, als wären die Anteile an der Kapitalgesellschaft verkauft worden (§6 AStG). Das führt sehr schnell zu hohen Steuerzahlungen, die vor allem deswegen schmerzen, weil die Anteilseigner für etwas Steuern zahlen müssen, für das sie kein Geld erhalten haben – der Verkauf wird ja nur für Besteuerungszwecke simuliert.
Seit 2022 wurde diese Wegzugsbesteuerung deutlich verschärft. In der Literatur häufen sich seitdem die Meinungen, dass diese Verschärfung gegen höheres Europarecht verstoßen würde.
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil, veröffentlicht am 11. Januar 2024, I R 35/20, unter Berufung auf das EUGH-Urteil „Wächtler“ für einen Wegzugsfall zur Rechtslage von vor 2022 in die Schweiz entschieden, dass die Wegzugssteuer unbefristet gestundet werden muss.“
Das Urteil ist eine Statusverbesserung für aktuelle Wegzugswillige auch nach Dänemark, da ein Wegzug in die Schweiz nicht besser behandelt werden sollte als in ein EU-Land und die grundsätzlichen europäischen Freiheitsregeln, auf denen die EuGH-Rechtsprechung fußt, sich nach 2021 nicht geändert haben. Dennoch müssen Hürden wie eine eventuelle Sicherheitsleistung gemeistert werden. Es gibt auch andere Ansätze zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung, die in der Praxis auf folgende Bedingungen zu untersuchen sind:
- ihre Auswirkungen in der Zukunft,
- ihre Handhabbarkeit im Alltag des Unternehmers und
- ihre Umsetzungskosten
Von daher ist eine gesichert europarechtskonforme Anpassung von §6 AStG und eine Klärung der Sicherheitsleistungen wünschenswert. Bis dahin muss jeder Wegzugsfall einzeln auf steuerliche Auswirkung und Steuervermeidungsstrategien untersucht werden.
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