In einer Sonderaktion werden in diversen Bundesländern alte Steuerbescheide zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Die Finanzverwaltung reagiert damit auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.1.2017 zum Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen bei der Einkommensteuer.
In der Steuererklärung können außergewöhnliche Belastungen die Steuerlast mindern. Zu diesen außergewöhnlichen Belastungen gehören insbesondere Krankheitskosten, Kosten für medizinische Hilfsmittel (Brille, Rollator, Rollstuhl, u.ä.) und z.T. auch Heimkosten.
Jedoch sind diese Kosten nicht in voller Höhe abzugsfähig, sondern müssen um die sogenannte zumutbare Eigenbelastung gekürzt werden. Diese wurde in der Vergangenheit mit einem festen Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet. Je höher der Gesamtbetrag der Einkünfte war, desto höher war der Prozentsatz zur Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung.
In seinem Urteil hatte der BFH entschieden, dass die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung in Stufen zu erfolgen hat und nicht wie bisher ein fester Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte zu Grunde gelegt wird.
In mehreren Bundesländern wurde jetzt begonnen, alte Steuerbescheide dahingehend zu ändern, dass die neue Regelung zur Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung angewendet wird, die die absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen kürzt.
Bisher haben die Länder Bayern, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Baden-Württemberg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen angekündigt, in den nächsten Wochen und Monaten die alten Steuerbescheide zu ändern, soweit sich eine Änderung steuerlich auswirkt.
In Schleswig-Holstein ist hierzu zwar keine Stellungnahme erfolgt, aber aktuell werden schon die ersten Bescheide geändert, zugestellt und das entstehende Guthaben an die Steuerpflichtigen ausgezahlt.
In Steuerbescheiden, die seit dem Urteil ergangen sind, ist diese neue Berechnung bereits implementiert. Es ist nicht erforderlich, einen Antrag auf Änderung der alten Steuerbescheide zu stellen, da die Änderung automatisch durchgeführt wird.
tyskrevision | TR Steuerberater, den 09.10.2018
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