Ein Dienstwagen ist für viele attraktiver Gehaltsbestandteil. Oft übernimmt der Arbeitgeber aber nicht alle PKW-Kosten.
Wer beispielsweise Benzin selbst zahlen muss, hat nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf gute Chancen, damit Steuern zu sparen. Die Kosten, die Arbeitnehmer selbst für ihren Dienstwagen zahlen, sollten deshalb bei der Einkommensteuererklärung in allen offenen Fällen als Werbungskosten mit angegeben werden. Das gilt ausdrücklich auch für Privatfahrten. Was nicht funktioniert, ist der Kostenabzug für Wege zwischen Wohnung und Arbeit – diese Kosten sind durch die Kilometerpauschale abgedeckt. Daher ist dieser Hinweis insbesondere für Außendienstmitarbeiter ohne erste Tätigkeitsstätte interessant.
Benjamin J. Feindt
Steuerberater, Partner