10.03.2015
Häusliches Arbeitszimmer auch bei Poolarbeitsplätzen voll abzugfähig

Wer bei der Arbeit keinen eigenen, festen Arbeitsplatz hat, sondern diesen häufig wechselt und so ab und zu gezwungen ist, von zu Hause zu arbeiten, kann das häusliche Arbeitszimmer ohne Beschränkung voll als Werbungskosten absetzen. Das hat der BFH in 2014 entschieden und somit allen Menschen mit Poolarbeitsplätzen geholfen. Das Urteil gilt in allen offenen Fällen. Betroffene sind gebeten, sich zügig zu melden.

 

Benjamin J. Feindt

Steuerberater, Partner


Ähnliche Neuigkeiten

Präsenz, Praxis, Pølser – so geht Weiterbildung bei uns!

Präsenz, Praxis, Pølser – so geht Weiterbildung bei uns!

Letzte Woche stand unser zweites Präsenzseminar an – mit echtem Austausch, spannenden Gesprächen und einem neuen Gesicht: Hendrik vom IFU-Institut, der mit uns das Thema Umsatzsteuer international praxisnah und anschaulich aufgearbeitet hat. Ab Beginn dieses Jahres...

mehr lesen