18.06.15: In Zeiten, in denen es immer schwerer wird, gutes Personal zu bekommen und an das Unternehmen zu binden, bietet sich ein durchaus probates Mittel an. Das Schlagwort heißt Arbeitgeberdarlehen.
Ein Arbeitgeberdarlehen kann zu üblichen Marktkonditionen erfolgen. Einige Arbeitgeber gewähren es jedoch zinslos oder zu einem verbilligten Zinssatz. Das ist möglich; der Zinsvorteil muss jedoch als geldwerter Vorteil versteuert werden, allerdings erst, sofern die Darlehenshöhe 2.600,– Euro insgesamt übersteigt.
Als zu versteuernder Wert kann die Differenz zwischen den Zinsen, die der Arbeitgeber berechnet und denen, die der Arbeitnehmer für die Aufnahme eines gleichwertigen Kredites am Markt hätte bezahlen müssen, angesehen werden.
Der Einfachheit halber kann der Arbeitgeber diesen geldwerten Vorteil pauschal besteuern.
Nicht als Arbeitgeberdarlehen gelten Reisekostenvorschüsse, Vorschüsse für Auslagen, Lohnvorschüsse etc.
Steuerrecht zum Anfassen, aus der Praxis für die Praxis.
Thorsten Manewald
Steuerberater