Unternehmensverluste bei Kapitalgesellschaften sind bares Steuergeld wert. Nämlich dann, wenn sie in künftigen Jahren mit Gewinnen verrechnet werden können.
Diesen Verlustvortrag verweigerte der Gesetzgeber aber teils oder völlig, wenn 25% oder mehr der Gesellschaftsanteile seit der Verlustentstehung veräußert worden waren. Das war ärgerlich für alle betroffenen Unternehmer. Es brauchte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG), um den Gesetzgeber hiervon abzubringen: Mit Urteil vom 29.03.2017 (zu § 8c KStG in der Fassung bis zum 31.12.2015) verdonnerte das BVerfG den Gesetzgeber, bis zum 31.12.2018 eine neue Regelung zu treffen, die dann rückwirkend anzuwenden ist.
Und jetzt? Wenn Ihre Kapitalgesellschaft wegen einer Anteilsveräußerung vor 2016 Verluste erlitt und die Bescheide noch änderbar sind, sollten Sie diese Bescheide nötigenfalls durch Einspruch offen halten. Wir helfen gerne.
Seit dem 01.01.2016 gilt zusätzlich eine neue Regelung. Wenn das Wesen des Unternehmens – grob formuliert! – bestehen bleibt, kann auch bei Anteilsveräußerung auf Antrag ein aufgebauter Verlust mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Ein klarer Vorteil für den Käufer.
tyskrevision | TR Steuerberater, den 20.09.2017
Kontakt Benjamin J. Feindt, Steuerberater & Partner, mail: info(at)tyskrevision.com