Achtung bei Beschäftigung von Arbeitnehmern aus dem Ausland

Der Fachkräftemangel ist aktuell ein großes Gesprächsthema, da viele Arbeitgeber Probleme haben, geeignetes Fachpersonal zu finden.

Auf der Suche nach geeignetem Personal werden Arbeitnehmer eingestellt, die Ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Land haben. Hierbei sind jedoch unter Umständen einige Besonderheiten zu beachten, die sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber nicht unerhebliche Auswirkungen haben können.

Wenn der Mitarbeiter nämlich mehr als 25% in seinem Wohnsitzstaat arbeitet, liegt das Sozialversicherungsrecht bei diesem Wohnsitzstaat. Dies hat zur Folge, dass die Sozialversicherungsbeiträge insgesamt im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu zahlen sind; dies gilt sowohl für den Arbeitnehmer-Anteil als auch für den Arbeitgeber-Anteil.

Damit der Arbeitgeber die entsprechenden Anteile auch an die ausländischen Sozialversicherungsbeiträge abführen kann, muss er sich grundsätzlich auch in diesem Land registrieren lassen, damit die Beiträge auch korrekt bezahlt werden können.

Neben der Sozialversicherung spielt die Steuer natürlich auch immer eine wichtige Rolle. Grundsätzlich ist es in den meisten Ländern (mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht) so geregelt, dass der Arbeitslohn nur insoweit im Arbeitgeberland steuerpflichtig ist, wie der Arbeitnehmer dort auch tätig wird. Soweit der Arbeitslohn außerhalb des Arbeitgeberlandes erwirtschaftet wird, ist der Lohn grundsätzlich im Wohnsitzstaat steuerpflichtig.

Besondere Vorsicht ist insbesondere geboten, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer, um einen wichtigen Entscheidungsträger (z.B.: Geschäftsführer) handelt. In diesem Fall kann es zu einer (ungewollten) (Vertreter-)Betriebsstätte kommen, wodurch auch ein Teil des Gewinns der Firma in dem Land steuerpflichtig werden kann. Dies ist bei „normalen“ Angestellten nicht der Fall.

Damit bei einer Anstellung eines Arbeitnehmers aus dem Ausland keine Fehler passieren, sollte unbedingt ein Steuerberater des betroffenen Landes zur Beratung hinzugezogen werden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com

September 2019

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