Schüttet eine deutsche Tochtergesellschaft Gewinne an eine dänische Muttergesellschaft aus, fällt auf diese Ausschüttung grundsätzlich Kapitalertragsteuer von rund 26% an. Diese Steuer hat die ausschüttende Gesellschaft an das deutsche Finanzamt abzuführen.
Ausländische Muttergesellschaften bekommen diese Kapitalertragsteuer in der Regel wieder erstattet. Problem dabei: Alle derartigen Anträge Deutschlands laufen im Flaschenhals „Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)“ zusammen. Dieses braucht für die Bearbeitung der Erstattungsanträge aktuell durchschnittlich unglaubliche 12 Monate. In Einzelfällen kann die Bearbeitungszeit auch darüber liegen und gut und gerne auch mal die 2-Jahresgrenze sprengen. Ein untragbarer Zustand!
Lösung: Die Beantragung einer Freistellungsbescheinigung. Bei Vorlage dieser Bescheinigung kann die Ausschüttung ins Ausland ohne Abzug vorgenommen werden. Die Beantragung der Freistellungsbescheinigung benötigt zwar ebenfalls ihre Zeit. Liegt diese jedoch einmal vor, dann gilt diese für alle Ausschüttungen der nächsten 1 bis 3 Jahre, und die deutsche Tochter muss keine Steuer einbehalten. Die Beantragung der Erstattung ist somit nicht mehr notwendig.
Die Freistellungsbescheinigung bedeutet nicht nur einen Liquiditätsvorteil, sondern auch Rechtssicherheit für die geplanten Ausschüttung. Apropos geplante Ausschüttung: Die Freistellungsbescheinigung gilt auch für sogenannte „verdeckte Gewinnausschüttungen“. Dies sind solche Ausschüttungen, die nicht von der Gesellschaft beschlossen, sondern der Gesellschaft vom Finanzamt in einer Betriebsprüfung „aufgedrückt“ werden. Liegt eine Freistellungsbescheinigung vor, kann das Finanzamt zwar den steuerlichen Gewinn erhöhen, jedoch keine Kapitalertragsteuer verlangen.
Hier haben wir alle wichtigen Facts zur Freistellungsbescheinigung zusammengetragen, dies alles nach dem Motto „Freistellungsbescheinigung leicht erklärt“. Für Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Christian Kuth, tyskrevision
ck@tyskrevision.com
Dezember 2019