Ob ein im privaten Haus installierter Hausnotruf eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt und damit steuermindern geltend gemacht werden kann, muss nun der BFH entscheiden.
Bisher haben das Sächsische Finanzgericht und das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass es sich bei einem im privaten Haushalt installiertes Notrufsystem um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Die Revision wurde jedoch zugelassen. Das Verfahren wird derzeit beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 7/21 geführt.
Wenn das Finanzamt die Kosten kürzt, sollte auf jeden Fall ein Einspruch, unter Bezugnahme auf das obige Verfahren, eingelegt werden und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
(Bisher hat der BFH nur entschieden, dass ein Notrufsystem im „Betreuten Wohnen“ steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung gesehen werden kann. Ein Urteil zum Privathaushalt wird nun also folgen müssen [VI R 14/21].)
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Roman Guscharzek, tyskrevision
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