Ist ein Hausnotruf eine haushaltsnahe Dienstleistung?

Ob ein im privaten Haus installierter Hausnotruf eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt und damit steuermindern geltend gemacht werden kann, muss nun der BFH entscheiden.

Bisher haben das Sächsische Finanzgericht und das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass es sich bei einem im privaten Haushalt installiertes Notrufsystem um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Die Revision wurde jedoch zugelassen. Das Verfahren wird derzeit beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 7/21 geführt.

Wenn das Finanzamt die Kosten kürzt, sollte auf jeden Fall ein Einspruch, unter Bezugnahme auf das obige Verfahren, eingelegt werden und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

(Bisher hat der BFH nur entschieden, dass ein Notrufsystem im „Betreuten Wohnen“ steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung gesehen werden kann. Ein Urteil zum Privathaushalt wird nun also folgen müssen [VI R 14/21].)

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Roman Guscharzek, tyskrevision
info@tyskrevision.com

Ähnliche Neuigkeiten

Betriebsausflug in Flensburg ☀️🌊

Betriebsausflug in Flensburg ☀️🌊

Wer uns schon länger folgt, weiß: Unser Betriebsausflug gehört für uns jedes Jahr fest dazu. Im Wechsel machen wir einen Tagesausflug oder eine Tour mit Übernachtung. In diesem Jahr war wieder ein Tagesausflug an der Reihe und so ging es Anfang September mit der...

mehr lesen
Podcast-Aufnahme bei der tyskrevision 🎙️

Podcast-Aufnahme bei der tyskrevision 🎙️

Vor kurzem wurde unser Büro kurzerhand zum Podcaststudio: Christina von „Heimathafen Dänemark“ war bei uns in Handewitt zu Besuch, um gemeinsam mit unserem Steuerberater Roman Guscharzek eine Podcastfolge aufzunehmen. Warum Roman dafür der passende Gesprächspartner...

mehr lesen