Mit Verspätung auf Grund von Corona treten weitere Änderungen zum Umsatzsteuerrecht zum 01. Juli 2021 in Kraft. Den Anfang hatten die Quick Fixes zum 01.01.2020 gemacht.
Die Änderungen betreffen insbesondere innergemeinschaftlich Fernverkäufe an Privatpersonen.
Es soll das Bestimmungslandprinzip ausgebaut werden. Die Registrierung und Anmeldung für die Umsätze aus den Fernverkäufen sollen modernisiert und vor allem zentralisiert werden.
Unternehmer, die an Privatpersonen innerhalb der EU und außerhalb seines Ansässigkeitsland liefern, müssen hierbei auf eine Umsatzgrenze achten. Ab einem Umsatz von 10.000 EUR muss der Unternehmer diese Umsätze im Ansässigkeitsland der Privatperson, mit den geltenden Umsatzsteuersätzen versteuern und anmelden.
Meist führte dies zu einer Registrierung in dem jeweiligen EU-Land und der Beauftragung eines ansässigen Steuerberaters.
Zukünftig soll es möglich sein diese Umsätze bei einer zentralen Stelle anzumelden.
In Deutschland wird für das sogenannte OSS-Verfahren (One-Stop-Shop-Verfahren) das Bundeszentralamt für Steuern zuständig sein.
Es bleibt dem Unternehmer überlassen sich selbständig in einem anderen EU-Land registrieren zu lassen und die Umsätze anzumelden. Erfahrungsgemäß ist die Zusammenarbeit mit dem Bundeszentralamt für Steuern immer sehr langwierig und eher schwierig. Dies kann besondere Herausforderungen mit sich bringen, wenn man mit der Liquidität von Erstattungen rechnet. Die beste Umsetzung und Kommunikation mit den Behörden wird immer noch mit einer umsatzsteuerlichen Registrierung in Deutschland erreicht.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie ihr Unternehmen auch in Deutschland registrieren lassen möchten.
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Janina Rochel, tyskrevision
jaro@tyskrevision.com