In Deutschland werden Beiträge zur Kranken-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung steuerlich unterschiedlich gehandhabt. Für jede dieser Versicherungen zahlt ein Versicherter einen eigenen Beitrag. In einigen Ländern, beispielsweise in Norwegen, gibt es diese Aufteilung nicht. Man zahlt einen einzigen Betrag, der die Leistungen für alle Sozialversicherungen abdeckt. Das ist bei Arbeitgebern ein Problem, die auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung die Beiträge getrennt bestätigen müssen und bei Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen in deutsche Steuererklärungsformulare eingeben wollen. Für einige Länder ermittelt das Bundesfinanzministerium jährlich Aufteilungsmaßstäbe, die vom Finanzamt akzeptiert werden. Im August 2016 wurden die für 2017 gültigen Prozentsätze mitgeteilt, abrufbar unter:
www.bundesfinanzministerium.de
tyskrevision | TR Steuerberater, 07.09.2016/
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