Im Juni 2017 sind Änderungen im Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Im Zuge dieser Änderungen ist das sogenannte Transparenzregister eingeführt worden.
Bei dem Transparenzregister handelt es sich um ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten (die natürliche Person) einer Gesellschaft. Das Register wird vom Bundesanzeiger geführt, ist jedoch nicht für jedermann einsehbar. Neben Behörden, welche zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Einblick in das Transparenzregister haben, können nur Personen mit einem berechtigten Interesse einen Antrag auf Einsicht stellen. Das berechtigte Interesse wird nach aktuellem Stand jedoch nur damit begründet, im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche zu stehen. Das Transparenzregister stellt somit kein uneingeschränkt, frei zugängliches Register für Jedermann dar.
Welche Pflichten bestehen und wer ist betroffen?
Juristische Personen (GmbHs) und eingetragene Personengesellschaften (KGs) müssen Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einholen und diese dem Transparenzregister mitteilen.
Die Neuerungen betreffen juristische Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a.A.) und eingetragene Personengesellschaften (u.a. OHG, KG, Partnerschaften). Im Gegensatz dazu ist die GbR grundsätzlich von der Mitteilungspflicht befreit, es sei denn es werden Anteile an einer GmbH gehalten. In diesem Fall sind die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.
Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert, als wirtschaftlich Berechtigter in das Transparenzregister einzutragen.
Welche Informationen sind dem Transparenzregister mitzuteilen?
- – Vor- und Nachname
- – Geburtsdatum
- – Wohnort
- – Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten
Gibt es Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?
Die Mitteilungspflicht greift nicht, wenn sich die benötigten Angaben aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben (u.a. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister). Dies bezieht sich jedoch nur auf in Deutschland geführte Register. Informationen aus ausländischen Registern wie zum Beispiel dem öffentlichen CVR-Register können nicht berücksichtigt werden und müssen dem Transparenzregister mitgeteilt werden.
Die Meldepflicht über einen wirtschaftlich Berechtigten unterscheidet nicht, ob es sich bei der Person um eine in- oder ausländische Person handelt.
Wer muss die Informationen eintragen lassen und bis wann?
Die Geschäftsführung muss die notwendigen Informationen ermitteln und elektronisch an das Transparenzregister übermitteln.
Die Mitteilungen mussten bis zum 01.Oktober 2017 erfolgen. Allerdings besteht für eine Vielzahl von Gesellschaften, insbesondere GmbHs, KGs und viele AGs die Mitteilungspflicht zum 01. Oktober 2017 nicht, da die Offenlegung der Informationen zum wirtschaftlich Berechtigen bereits in öffentlichen Registern, wie zum Beispiel dem Handelsregister, Unternehmensregister oder dem Bundesanzeiger erfolgt ist und somit die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister entfällt. Inwieweit noch ergänzende Angaben oder generell Informationen dem Transparenzregister gegenüber erbracht werden müssen, bedarf meist einer genauen Einzelfallbetrachtung. Insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Anteilsverhältnissen empfiehlt sich eine genaue Betrachtung der Informationspflicht.
Auf der Internetpräsenz des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) ist ab dem 27. Dezember 2017 die Einsichtnahme für Personen mit einem berechtigten Interesse möglich. Für die Einsichtnahme werden Gebühren erhoben werden, deren Höhe aktuell noch nicht bekannt ist.
Gern beraten wir Sie zu diesem Thema und stehen Ihnen für Fragen und Hilfestellungen zur Verfügung!
tyskrevision | TR Steuerberater, den 25.10.2017
Kontakt: Markus Hansen, mail: mha@tyskrevision.com