Höhere Anforderung an die Dokumentation von Auslandsbeziehungen

Ein Großteil des internationalen Handels wird innerhalb von Unternehmensgruppen und Konzernen abgewickelt. Daher entscheiden die Preise, zu denen unter den eigenen Firmen gehandelt wird (Verrechnungspreise) wesentlich über die Höhe der Steuereinnahmen.

Das wissen auch die Staaten, die sich vor Steuerverlagerungen dadurch zu schützen versuchen, dass sie nur Preise anerkennen, die fremde Dritte untereinander so auch vereinbart hätten. Die Anforderungen an die Dokumentation von Verrechnungspreisen und deren Wichtigkeit bei einer Betriebsprüfung nehmen spürbar zu. Auch Kleinstunternehmen, die Waren, Dienstleistungen, Anlagegüter, Kapital und dergleichen über die Grenze hinweg mit verbundenen Unternehmen austauschen, sind davon betroffen. Die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung regelt, dass der Fremdvergleichsgrundsatz ab 2015 in noch höherem Umfang als bisher auch für Betriebsstätten gilt.

Welche Preise aber hätten fremde Dritte vereinbart? Oft ist das nicht oder nur sehr begrenzt feststellbar – denn mit den eigenen Firmen bestehen eben Geschäftsbeziehungen, die man so nicht mit fremden Dritten eingehen würde. „Trotzdem!“ lautet die Forderung der internationalen Gesetzgeber. In Deutschland gilt: Wer keinen vergleichbaren Fremdvergleichswert finden kann, muss einen „Einigungsbereich“ definieren und dokumentieren. Auch das ist oft noch schwierig genug. Von der Entscheidung, deswegen die Verrechnungspreise undokumentiert zu lassen, muss in der Regel dennoch abgeraten werden – das Steuerrisiko erscheint bei diesem „Blindflug“ oft einfach zu hoch.

 

tyskrevision | TR Steuerberater, 07.03.2016

Ansprechpartner: StB Birte Kütemann, bk@tyskrevision.com

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