Kassensicherungs- verordnung


Kassensicherungsverordnung –So ein Word kann es nur in Deutschland geben.

Ab 01.01.2020 gibt es kein Pardon mehr. 

Ab dem 01.01.2020 greift nun endgültig die „Kassensicherungsverordnung“. Danach müssen Registrierkassen in den Unternehmen soweit aufgerüstet, bzw. zertifiziert sein, dass eine Manipulation der einzelnen Umsätze, der Tageseinnahmen, der Erfassung aller Umsätze über die Gesamtperiode unmöglich wird, und alle diese Daten für einen Zeitraum von 10 Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sind.

Dafür ist es erforderlich, dass die Registrierkasse, für jeden einzelnen Zahlvorgang eine Transaktionsnummer generiert, sowie die eindeutige Bezeichnung des Artikels, den Einzelverkaufspreis, Umsatzsteuer und Umsatzsteuersatz, Zahlungsart sowie diverse andere Angaben enthält.

Daneben empfiehlt es sich, für alle Kassen tägliche Zählprotokolle anzufertigen, um nachweisen zu können, dass der Kassenbestand stimmt.  

Entsprechen die Kassen nicht den Voraussetzungen, kann es eine richtig teure Tasse Tee werden.

Ein Szenario aus dem wirklichen Leben:  Das Finanzamt meldet sich für in 4 Wochen zur Betriebsprüfung an. Normalerweise werden die 4 Wochen gern genutzt um alles auf Vordermann zu bringen. Unmittelbar nach der Prüfungsankündigung taucht der Betriebsprüfer zu einer unangemeldeten Kassennachschau auf. Darf der das? Ja das darf der. Fatal, wenn man dann nicht bereits alles in Ordnung hat.

Wir können nur jedem, der nicht als „Kiosk“ eine offene Ladenkasse führen darf, anraten, den Anforderungen der neuen Kassensicherungsverordnung nachzukommen und sich bis Ende des Jahres ein entsprechend sicheres Kassensystem zuzulegen. Wie so oft ist die Theorie auch in diesem Falle schneller als die Praxis. Bis zum heutigen Tage gibt es noch keine zertifizierten Kassensysteme, die alle die von der Finanzverwaltung geforderten Kriterien erfüllen. Wenn es gut läuft, werden die größeren Hersteller Garantieerklärungen abgeben, dass die aktuell im Verkauf befindlichen Kassensysteme entsprechend nachrüstbar sind.

Das Jahr geht schnell zu Ende, daher wird man vielleicht über eine Verlängerung bis zur Einführung dieser Pflichten nachdenken müssen.  Wir werden sehen, wie schnell hier Zertifizierungsstellen für Kassensysteme geschaffen werden können.

Gleichwohl der Rat:  Sofern Sie es noch nicht getan haben, ist es nun an der Zeit sich ernsthaft mit diesem Thema zu beschäftigen.

Flensburg-Handewitt , Mai 2019

Thorsten Manewald, tyskrevision

Siehe auch:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/777770/

(Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystemes  ( Niedersachsen ) )

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