Grundsätzlich gilt, dass selbst getragene Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu mit Urteil vom 19.04.2017 jedoch eine Einschränkung vorgenommen, die vor allem Privatversicherte betrifft.
Wer privat krankenversichert ist, zahlt oft die Krankheitskosten zunächst selbst und reicht diese nicht bei der Krankenversicherung ein, da er auf eine Beitragsrückerstattung hofft, welche dann höher ist als die zu erstattenden Krankheitskosten.
Sofern die Krankheitskosten nur aus diesem Grund selbst getragen worden sind, ist ein Ansatz der Kosten als außergewöhnliche Belastung nicht möglich. Das Finanzgericht führte hierzu aus, dass es einen Anspruch auf Erstattung gab und auf diesen nur verzichtet worden ist, weil die Beitragsrückerstattung höher ausfallen würde.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, ein Aktenzeichen beim BFH gibt es jedoch noch nicht.
tyskrevision | TR Steuerberater, den 13.10.2017
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