Kosten für die Zweitausbildung sind Werbungskosten

Am 01.10.2016 begann das Wintersemester 2016. Viele Studenten begannen ihr erstes Studium mit Bildungsziel Bachelor. Viele haben diesen aber auch schon hinter sich und beginnen nun mit Ihrem Master.

Vielen Studenten ist nicht bewusst, dass Sie jetzt schon dafür Sorge tragen können, in den ersten Jahren ihres Berufslebens weniger Steuer zahlen zu müssen.

Hintergrund ist, dass das Masterstudium für den Werbungskostenabzug eine Zweitausbildung darstellt (anders ggf. bei Kindergeld – Konsekutives Masterstudium).  Dies hat zur Folge, dass alle Kosten, die im Rahmen des Studiums anfallen, Werbungskosten darstellen. Die Uni stellt hierbei die erste Tätigkeitsstätte dar, d.h. die Fahrten zur Uni sind nur mit der einfachen Entfernung abzugsfähig.

Abzugsfähig sind neben den Fahrtkosten zum Beispiel auch:

  • Fachbücher
  • Computer (ggf. nur zu 50%)
  • Schreibmaterialien
  • Arbeitszimmer
  • Kosten einer doppelten Haushaltsführung
  • Semesterbeiträge
  • und vieles mehr

 

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von vielen Kosten ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Geschuldet der Tatsache, dass Studenten oft kaum oder nur geringen Lohn beziehen, kommt es dazu, dass aufgrund des Studiums Verluste entstehen. Diese können (unbegrenzt) vorgetragen werden und stehen in der Zukunft bereit, um mit entsprechenden Einnahmen (beispielsweise aus dem ersten Job nach dem Studium) verrechnet zu werden.

Die entsprechenden Verlustfeststellungserklärungen können Betroffene ggf. bis zu 7 Jahren rückwirkend noch abgeben.

Aber nicht nur die Masterstudenten können hiervon profitieren. Auch Bachelorstudenten sollten entsprechende Kosten steuerlich geltend machen. Diese würden zwar vom Finanzamt abgelehnt werden, aber aufgrund eines anhängigen Verfahrens beim Bundesverfassungsgerichtes (2 BvL 22-27/14) würden die Bescheide diesbezüglich vorläufig ergehen. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, müsste ein Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Wenn das Verfassungsgericht zugunsten der Studenten entscheidet, würden die entsprechenden Steuerbescheide alle geändert werden – allerdings nur in den Fällen, bei denen die Studenten die Kosten auch geltend gemacht haben.

 

tyskrevision | TR Steuerberater, 17.01.2017

Kontakt: Roman Guscharzek, Steuerberater, mail: rg@tyskrevision.com

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