Krankheitskosten besser absetzbar

Krankheitskosten können den Steuerpflichtigen empfindlich treffen. Übersteigen diese Kosten einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrages der Einkünfte, mindern Sie die Steuerlast. Übersteigen die Krankheitskosten diesen Betrag nicht, hält der Staat sie für eine „zumutbare Eigenbelastung“.

 

Die zumutbare Eigenbelastung ist also die Grenze, bis zu der Krankheitskosten nicht abzugsfähig sind. Je mehr man verdient, desto höher ist der Prozentsatz zur Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.01.2017 entschieden, dass das Finanzamt bisher zu ungünstig für die Steuerpflichtigen rechnet.

Diese Grenze wurde bisher in der Art und Weise berechnet, dass ein gewisser Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte zu Grunde gelegt wurde. Der maßgebliche Prozentsatz stieg in drei Stufen, jeweils mit wachsendem Einkommen. Wer bisher eine Grenze für einen erhöhten Prozentsatz überstieg, bei dem wurde die zumutbare Eigenbelastung auf Grundlage des Gesamtbetrags der Einkünfte mit diesem höheren Prozentsatz berechnet. Dieser Regelung erteilte der BFH nun eine Absage. Bis zur ersten Stufe findet ab sofort daher der geringste Prozentsatz Anwendung und nur für den übersteigenden Teil gilt der nächst höhere Prozentsatz.

Die Finanzbehörden wenden in zukünftigen Bescheiden diese Regelung entsprechend an. Sollten ältere Bescheide noch änderbar sein und die neue Anwendung würde zu einer günstigeren Regelung führen, sollte ein entsprechender Antrag auf Änderung gestellt werden.

 

tyskrevision | TR Steuerberater, den 26.09.2017

Kontakt: Roman Guscharzek, Steuerberater, mail: rg(at)tyskrevision.com

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