Kurzarbeitergeld ist wahrscheinlich Deutschlands wichtigstes Instrument für Corona-betroffene Arbeitgeber. Gibt es schlicht nicht mehr genügend Arbeit – beispielsweise wegen Ladenschließungen – können die Mitarbeiter weniger Stunden oder überhaupt nicht mehr arbeiten. Die Bundesagentur übernimmt zu großen Teilen den Lohn, den der Arbeitnehmer dann nicht mehr verdienen kann. Der Arbeitgeber ist entlastet – er muss keine Kündigungen aussprechen und keinen „Leerlauf“ bezahlen – und der Mitarbeiter behält seinen Job. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 – 67% des Nettolohns.
Der Arbeitgeber muss:
- Mit seinen Mitarbeitern schriftlich Kurzarbeit vereinbaren.
- Die Kurzarbeit anmelden (Achtung: Rückwirkend zum 1.3.2020 möglich bis 31.3.2020!)
- Das Kurzarbeitergeld berechnen und in der Regel zunächst auszahlen. Das passiert mit der Lohnabrechnung.
- Erstattung des Kurzarbeitergelds am Monatsende bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Für viele Arbeitgeber ist Kurzarbeit ein neues Thema. Daher stellen wir hier Tools zusammen, die Ihnen hoffentlich helfen, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com