Wenn Arbeitnehmer mit dänischem Wohnsitz für einen Arbeitgeber in Deutschland arbeiten, sind sie hier beschränkt steuerpflichtig. Diese Gruppe muss schriftlich die Anwendung der Steuerklasse I beantragen und beim Arbeitgeber nachweisen.
Wenn Arbeitgebern nicht binnen 6 Wochen nach Jahreswechsel Nachweise über die günstigere Steuerklasse ihrer Angestellten vorliegen, müssen sie die Löhne rückwirkend ab dem 1.1. mit Lohnsteuerklasse VI abrechnen.
Die Lohnsteuer in Steuerklasse I ist wesentlich geringer als die Lohnsteuer in Steuerklasse VI. Das birgt durchaus Potential für Unruhe im Betriebsablauf. Arbeitgeber können die Beantragung auch für ihre Arbeitnehmer übernehmen (§39 Abs. 3 EStG).
tyskrevision | TR Steuerberater, 18.01.2016
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