Ein Studium ist häufig mit vielen Kosten verbunden. Neben den Unterkunftskosten am Studienort und den Kosten für Arbeitsmaterialien fallen auch immer öfter Studiengebühren an. Bei Privathochschulen können diese Gebühren wesentlich sein.
Oft übernehmen, mangels ausreichender eigener Einkünfte der Kinder, die Eltern diese Studiengebühren. Ein anhängiges Verfahren beim BFH könnte dazu führen, dass Eltern den Staat zumindest teilweise an diesen Gebühren beteiligen können.
Mit Urteil vom 14.08.2015 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass diese Studiengebühren bei den Eltern jedoch nicht als Sonderausgabe (Schulgeld) abgezogen werden können.
Schulgeld kann in einer Höhe von bis zu 30% der Kosten, maximal 5.000 EUR im Jahr, als Sonderausgabe abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betreffende für das Kind noch Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält und die Schule muss einen anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss bieten.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Vater seiner Tochter die Studiengebühren für eine private Fachhochschule bezahlt. Die Tochter absolvierte hier ein Studium mit dem Ziel, den Bachelor of Science zu erhalten.
Nach Meinung des Gerichtes handelt es sich bei der privaten Fachhochschule nicht um eine allgemeinbildende Einrichtung, da hauptsächlich Fachwissen vermittelt wird, und es handele sich auch nicht um eine berufsbildende Einrichtung, da die Bezeichnung „Bachelor of Science“ keine Berufsbezeichnung, sondern ein akademischer Grad sei.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Revision vor dem BFH zugelassen. Wer für sein Kind die Studiengebühren übernimmt, sollte diese als Schuldgeld auf der Anlage Kind geltend machen und bei Nichtanerkennung durch das Finanzamt Einspruch einlegen und unter Bezug auf das anhängige BFH-Verfahren (X R 32/15) das Ruhen des Verfahrens beantragen.
tyskrevision | TR Steuerberater, 21.03.2016
Ansprechpartner: Roman Guscharzek, Dipl.-Finanzwirt, Steuerberater, mail: tax@tyskrevision.com