Wer eine unterhaltsberechtigte Person unterstützt, kann diesen Unterhalt steuermindernd geltend machen. Die Unterhaltsberechtigung richtet sich hierbei grundsätzlich nach dem Zivilrecht. Die häufigsten Fälle sind jedoch Kinder ohne Kindergeldanspruch, Eltern, Großeltern, Ex-Ehegatte oder auch der andere Elternteil des eigenen Kindes (bei Unverheirateten).
Hierbei gilt jedoch ein Höchstbetrag von aktuell 9.000 EUR (2017:8.820 EUR). Dieser Höchstbetrag erhöht sich noch um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltenen Person, mindert sich jedoch auch um die Einkünfte und Bezüge der betroffenen Person.
Ein kleines Beispiel verdeutlicht dies:
Herr Müller unterhält seinen 35-jährigen Sohn mit monatlich 150,00 EUR. Der Sohn verdient im Jahr 7.200 EUR und zahlt Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung in Höhe von zusammen 656,00 EUR.
Tatsächlicher Unterhalt | 1.800,00 EUR | ||
Ungekürzter Höchstbetrag | 8.820,00 EUR | ||
Zzgl. Kranken-Pflegeversicherung | 656,00 EUR | ||
Erhöhter Höchstbetrag | 9.476,00 EUR | ||
Einkünfte des Sohnes | 7.200,00 EUR | ||
Abzgl. Werbungskosten | – 1.000,00 EUR | ||
Einkünfte aus Lohn | 6.200,00 EUR | ||
Abzüglich | |||
Anrechnungsfreier Betrag | – 624,00 EUR | ||
Anzurechnende Einkünfte | 5.576,00 EUR | ||
Gekürzter Höchstbetrag | 3.900,00 EUR |
Der niedrigere Betrag aus dem tatsächlichen Unterhalt und dem gekürzten Höchstbetrag wirkt sich steuermindernd aus.
Was viele jedoch nicht wissen, ein tatsächlicher Unterhalt muss nicht einmal geleistet werden. Lebt die „unterhaltene“ Person im gleichen Haushalt, wird davon ausgegangen, dass Unterhalt in Höhe des (ungekürzten) Höchstbetrages geleistet wird.
Somit lässt sich die Steuerlast deutlich mindern, ohne dass tatsächlich Unterhalt direkt geleistet werden muss.
tyskrevision | TR Steuerberater, den 03.09.2018
Kontakt: Roman Guscharzek, Steuerberater, mail: rg(at)tyskrevision.com